Die Sache mit den Gutscheinfristen

Verbraucherschutzbestimmungen sind nicht nur für den Kunden wichtig. Auch der Händler muss genau wissen wie er mit seinen verkauften Gutscheinen umzugehen hat! Besonders bei dem Punkt “Einlösefrist” gibt es oft eine große Unsicherheit auf beiden Seiten. Dabei gilt es Verschiedenes zu beachten:

  1. Die Einlösefrist darf nicht zu knapp bemessen sein. Ist der Gutschein nicht an eine bestimmte Veranstaltung gebunden, ist eine Frist von unter einem Jahr nicht erlaubt.
  2. Ist die Einlösefrist überschritten, ist kein Händler dazu verpflichtet den Gutschein noch einzulösen. Allerdings muss der Aussteller bis zu drei Jahre nach Ablauf den Geldwert des Gutscheins erstatten. Er darf dabei bis zu 20 Prozent des entgangenen Gewinns einbehalten.
  3. Wird auf dem Gutschein kein Ablaufdatum eingetragen, so verfällt dieser drei Jahre nach Ausstellung.
  4. Händler sind nicht dazu verpflichtet den Gutscheinwert in Bar auszuzahlen.
  5. Auch wenn der Beschenkte auf dem Gutschein namentlich erwähnt wird, ist der nicht zwangsläufig an diese bestimmte Person gebunden.

Optimal ist es natürlich wenn, die Einlösebedingungen seitens des Ausstellers klar und deutlich kommuniziert werden. Dann gibt es später auch keine böse Überraschungen!Herz, Klee

Quellen:

 http://hallespektrum.de/nachrichten/vermischtes/geschenkgutscheine-zu-weihnachten-tipps-der-verbraucherzentrale-halle/125081/

http://verbraucherfenster.hessen.de/irj/VF_Internet?rid=HMULV_15/VF_Internet/sub/91b/91b4a9fb-f39f-d114-fbf1-b144e9169fcc,,22222222-2222-2222-2222-222222222222.htm

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